AG Witten - 20.04.1995 (15 C 395/94) - DRsp Nr. 1996/29601
AG Witten, vom 20.04.1995 - Aktenzeichen 15 C 395/94
DRsp Nr. 1996/29601
1. Das Vorfahrtrecht bleibt trotz verkehrswidrigen Verhaltens bestehen, insbesondere auch dann, wenn der Bevorrechtigte ein Überholverbot mißachtet. Denn das Vorfahrtrecht bezieht sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn.2. Der Haftungsanteil des Vorfahrtberechtigten bemißt sich auf 1/3.