AG Wolfratshausen - Beschluß vom 28.06.1994
3 OWi 52 Js 35213/93
Normen:
StVO § 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 370
NZV 1994, 410

AG Wolfratshausen - Beschluß vom 28.06.1994 (3 OWi 52 Js 35213/93) - DRsp Nr. 1995/2287

AG Wolfratshausen, Beschluß vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 3 OWi 52 Js 35213/93

DRsp Nr. 1995/2287

Das Abstandsmeßverfahren mit einer stationären Videokamera mit Zeitgenerator JVC/Piller Typ CG-P 50 ist nicht geeignet, beweissicher nachzuweisen, daß eine am Ende der Fahrstrecke durch Fotos nachgewiesene Abstandsunterschreitung auch auf der vorgelagerten Beobachtungsstrecke im gleichen Umgang vorgelegen hat. Denn eine der Abstandsmessung vorausgehende Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden PKW's kann durch die Videoüberwachung nicht festgestellt und damit eine derartige Einlassung des Betroffenen nicht beweissicher widerlegt werden.

Normenkette:

StVO § 4 ;
Fundstellen
DAR 1994, 370
NZV 1994, 410