AG Worms - Urteil vom 12.12.1991
1 C 893/91
Normen:
AVBR § 5 Nr. 1d, 3;
Fundstellen:
VersR 1993, 227

AG Worms - Urteil vom 12.12.1991 (1 C 893/91) - DRsp Nr. 1994/16001

AG Worms, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 1 C 893/91

DRsp Nr. 1994/16001

1. Eine Beaufsichtigung i.S.d. § 5 Abs. 1d liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer ständig in Abwehrbereitschaft steht und auch tatsächlich die Möglichkeit der Abwehr des Diebstahls hat. 2. Hält sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Aufbrechens seines Fahrzeugs in einem Straßencafé auf, das etwa 25 m vom Standort seines Pkw entfernt liegt, und kann er von seinem Tisch aus nur die Heckseite seines Fahrzeugs sehen, nicht jedoch die Beifahrertür, durch welche die Diebe in das Innere des Wagens eingedrungen sind, so kann von einer Beaufsichtigung in diesem Sinne nicht mehr gesprochen werden.

Normenkette:

AVBR § 5 Nr. 1d, 3;

Hinweise:

Vgl. zu den Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Pkw LG Köln VersR 1991, 420

Fundstellen
VersR 1993, 227