AG Worms - Urteil vom 13.01.1992 (3 C 878/91) - DRsp Nr. 1994/16000
AG Worms, Urteil vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 3 C 878/91
DRsp Nr. 1994/16000
Der Betreiber einer Tankstelle haftet in Höhe von 50 %, wenn der Tankwart einen Kunden durch Übergabe eines Tankscheins zum Anfahren verleitet, obwohl der Tankvorgang noch nicht beendet ist und sich die Zapfpistole noch im Tankeinfüllstutzen des Autos befindet.