AG Zweibrücken - Urteil vom 12.08.1994
1 C 64/94
Normen:
BGB §§ 823, 781 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 399

AG Zweibrücken - Urteil vom 12.08.1994 (1 C 64/94) - DRsp Nr. 1995/9528

AG Zweibrücken, Urteil vom 12.08.1994 - Aktenzeichen 1 C 64/94

DRsp Nr. 1995/9528

1) Das vom Versicherungsnehmer bei einem Schadensfall abgegebene Schuldanerkenntnis führt ohne Einwilligung der Versicherung nicht zu einem direkten Anspruch gegenüber der Versicherung. 2) Ein Schuldanerkenntnis an der Unfallstelle ist ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage dann, wenn nicht die Redlichkeit der Beteiligten in Frage steht. Sprechen Indizien in der Gesamtschau für das Vorliegen eines gestellten Unfalls, entfällt die Indizwirkung des Schuldanerkenntnisses.

Normenkette:

BGB §§ 823, 781 ;

Hinweise: