FG Berlin - Urteil vom 05.10.2005
6 K 6404/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 3 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 253

Alkoholbedingte Unfallkosten auf einer beruflichen Fahrt durch pauschale Ermittlung der Nutzungsentnahme nach der 1%-Methode abgegolten

FG Berlin, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 6404/02

DRsp Nr. 2006/1096

Alkoholbedingte Unfallkosten auf einer beruflichen Fahrt durch pauschale Ermittlung der Nutzungsentnahme nach der 1%-Methode abgegolten

Durch die Anwendung der pauschalen Ermittlung der Nutzungsentnahme für betriebliche Fahrzeuge nach der sog. 1%-Methode sind auch außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten (z. B. alkoholbedingte Unfallkosten, Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz für alkoholbedingte Unfallkosten) abgegolten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 3 § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Mit Bescheid vom 06. August 1998 wurde er zunächst erklärungsgemäß (damals noch zusammen mit seiner Ehefrau) veranlagt.

Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer beruflich bedingten (Trunkenheits-) Fahrt mit dem firmeneigenen PKW, Typ BMW 730i, einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Der Arbeitgeber verkaufte den PKW am 24. April 1997 für 11.500,- DM; Schadenersatzforderungen gegen den Kläger wurden nicht geltend gemacht.