KG - Beschluss vom 21.07.2005
12 U 62/05
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 285/04

Alleinhaftung des Motorradfahrers bei Anfahrunfall nach dessen verkehrsrechtswidrigem Kolonnenspringen

KG, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 62/05

DRsp Nr. 2007/10424

Alleinhaftung des Motorradfahrers bei Anfahrunfall nach dessen verkehrsrechtswidrigem Kolonnenspringen

»Das Überholen ist erst beendet mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand; es erfordert erneute Fahrtrichtungsanzeige. Der Motorradfahrer, der sich verkehrswidrig rechts an einem in einer Kolonne vor roter Ampel haltendem Lkw "vorbei drängelt", sich schräg vor die rechte Ecke des Lkw stellt und dann bei Wieder-Anfahren des Lkw angestoßen wird, hat seinen Schaden selbst zu tragen; eine mögliche leichte Sorgfaktspflichtverletzung des Lkw-Fahrers (§ 1 Abs. 2 StVO) tritt zurück.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 28. Juni 2005 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keinen Anlass, davon abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird auf (9.750,30 EUR + 500,00 EUR =) 10.250,30 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 285/04