SchlHOLG - Urteil vom 04.01.1996
2 U 37/95
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 14 ; StVZO § 47a ;
Fundstellen:
BB 1996, 399
MDR 1996, 364
NJW 1996, 1218
NJWE-VHR 1996, 70
NVwZ 1996, 622
NZV 1996, 234
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 281/94

Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Kfz-Abgasuntersuchung

SchlHOLG, Urteil vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 2 U 37/95

DRsp Nr. 1996/30047

Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Kfz-Abgasuntersuchung

»Bei der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO handeln die betr. Werkstätten ähnlich wie die TÜV-Sachverständigen nach § 21 StVZO hoheitlich. Schadensersatzansprüche aus Fehlern einer solchen Untersuchung sind also im Wege der Amtshaftung zu verfolgen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 14 ; StVZO § 47a ;

Gründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe die Abgasuntersuchung am 06. 01. 1994, bei der der Motorschaden am Diesel-Pkw des Klägers eingetreten ist, auf Grund einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben durchgeführt und sei deswegen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht passiv legitimiert, hat alles für sich.