SchlHOLG - Urteil vom 29.09.2022
11 U 158/21
Normen:
GG § 839 BGB i.V.m. Art. 34; DSGVO Art. 5 Abs.1 b; BtBG § 7; BtOG § 9 Abs. 2; LVwGSH § 87;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.11.2021

Amtshaftungsansprüche wegen der Mitteilung von Zweifeln an der Eignung einer Betreuerin an die Betreuungsgerichte

SchlHOLG, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 158/21

DRsp Nr. 2022/17585

Amtshaftungsansprüche wegen der Mitteilung von Zweifeln an der Eignung einer Betreuerin an die Betreuungsgerichte

§ 7 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 05.11.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG § 839 BGB i.V.m. Art. 34; DSGVO Art. 5 Abs.1 b; BtBG § 7; BtOG § 9 Abs. 2; LVwGSH § 87;

Gründe

I.