Es wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.08.2022 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.07.2022 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil es an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.
Dem Antragsteller stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die antragsgegnerische gesetzliche Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|