Amtspflichtverletzung durch Beantragung eines Haftbefehls; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Polizei; Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Materieller Kostenerstattungsanspruch aufgrund Amtshaftung
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen III ZR 9/03
DRsp Nr. 2003/14270
Amtspflichtverletzung durch Beantragung eines Haftbefehls; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Polizei; Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Materieller Kostenerstattungsanspruch aufgrund Amtshaftung
»1. Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.2. Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.3. Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
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