BGH - Urteil vom 24.10.2019
III ZR 141/18
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
DVBl 2020, 638
MDR 2020, 221
NJW 2020, 1592
StV 2020, 464
VersR 2020, 433
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 79/15
LG Heidelberg, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 41/17

Analoge Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Sachverständigengutachten; Grob fahrlässigen Erstellung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Ermittlungsverfahren

BGH, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen III ZR 141/18

DRsp Nr. 2019/16639

Analoge Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Sachverständigengutachten; Grob fahrlässigen Erstellung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Ermittlungsverfahren

a) Im Rahmen der analogen Anwendung von § 839a BGB auf Sachverständigengutachten in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist die Anklageerhebung als eine "gerichtliche Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253).b) Das Recht des Angeschuldigten, im Zwischenverfahren Beweisanträge zu stellen und Einwendungen vorzubringen, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne von § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB.c) Ein Rechtsmittel muss möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt; liegen diese Voraussetzungen aus der begründeten Sicht des Geschädigten nicht vor, so stellt sich der Nichtgebrauch des Behelfs nicht als schuldhaft dar. Dementsprechend fehlt es am Verschulden, wenn der Geschädigte davon ausgehen durfte, sämtliche konkret zumutbaren und erfolgversprechenden Behelfe gegen das einer Anklage zugrundeliegende Gutachten ergriffen zu haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 1. Zivilkammer - vom 8. Juni 2018 aufgehoben.