OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1996
18 U 66/96
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 97
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 123/95

Anderweitige Ersatzmöglichkeit aufgrund Inanspruchnahme eines zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Privatunternehmens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 18 U 66/96

DRsp Nr. 1997/2557

Anderweitige Ersatzmöglichkeit aufgrund Inanspruchnahme eines zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Privatunternehmens

Das Konkursverfahren eines privaten Unternehmers, dem die Gemeinde die Erschließung eines Baugebietes übertragen hat und das mit seinen Fahrzeugen eine Straße rechtswidrig verschmutzt hat, steht dem Einwand nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, sofern der Geschädigte es versäumt hat, dieses Unternehmen rechtzeitig vor Einleitung des Konkursverfahrens auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG, § 839 BGB bestehen gegen die Beklagte nicht.

a) Was die Beplanung des Gebietes B-Süd als Baugebiet und die Entschließung der Beklagten zur Durchführung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen anbelangt, ist eine Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten weder dargetan noch ersichtlich.

b) Aufgrund der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Planungen und Entschließungen zu a) stellt es keine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar, wenn sie die zur tatsächlichen Erschließung erforderlichen Arbeiten in Angriff nimmt bzw. veranlaßt.