Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG, § 839 BGB bestehen gegen die Beklagte nicht.
a) Was die Beplanung des Gebietes B-Süd als Baugebiet und die Entschließung der Beklagten zur Durchführung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen anbelangt, ist eine Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten weder dargetan noch ersichtlich.
b) Aufgrund der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Planungen und Entschließungen zu a) stellt es keine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar, wenn sie die zur tatsächlichen Erschließung erforderlichen Arbeiten in Angriff nimmt bzw. veranlaßt.
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