OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.11.2017
3 L 243/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 69b Abs. 1; RL 97/26/EG Art. 1 Abs. 2; RL 97/26/EG Art. 8 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 5; ZPO § 418 Abs. 1; VwGO § 98;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 100/16

Anerkennungspflicht von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Wiederinbesitznahme einer nach deutschem Recht entzogenen EU/EWR-Fahrerlaubnis durch bloße Herausgabe des Dokumentes durch den Ausstellungsmitgliedstaat; Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 3 L 243/16

DRsp Nr. 2017/17641

Anerkennungspflicht von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Wiederinbesitznahme einer nach deutschem Recht entzogenen EU/EWR-Fahrerlaubnis durch bloße Herausgabe des Dokumentes durch den Ausstellungsmitgliedstaat; Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Mit der Wiederinbesitznahme einer nach deutschem Recht entzogenen EU/EWR-Fahrerlaubnis durch bloße Herausgabe des Dokumentes durch den Ausstellungsmitgliedstaat ist keine Wiedererteilung durch diesen verknüpft.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 69b Abs. 1; RL 97/26/EG Art. 1 Abs. 2; RL 97/26/EG Art. 8 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 5; ZPO § 418 Abs. 1; VwGO § 98;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. November 2016 hat keinen Erfolg.

1.1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.