ArbG Kiel, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24 b/21
Anfechtbare Betriebsratswahl bei Verkennung des BetriebsbegriffsKein Transfer von Betriebsnormen aus Zuordnungstarifverträgen beim Betriebsübergang nach § 613a BGBKeine Vorbehalte aus Europäischem Recht gegen die Transfersperre bei kollektiven Normen im Rahmen des § 613a BGB
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/22
DRsp Nr. 2023/13554
Anfechtbare Betriebsratswahl bei Verkennung des BetriebsbegriffsKein Transfer von Betriebsnormen aus Zuordnungstarifverträgen beim Betriebsübergang nach § 613aBGBKeine Vorbehalte aus Europäischem Recht gegen die Transfersperre bei kollektiven Normen im Rahmen des § 613aBGB
1. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs für sich allein bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführter Wahl führt nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1BetrVG.2. Von der Transformation des § 613aBGB werden grundsätzlich nur Inhalts- und Beendigungsnormen erfasst, also Regelungen über Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Demgegenüber werden Abschlussnormen und Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen nicht transformiert. Normen in Zuordnungstarifverträgen nach § 3BetrVG werden daher nicht nach § 613 aBGB transferiert mit der Folge, dass sie nach dem Betriebsübergang als Rechtsgrundlage für gewillkürte Arbeitnehmervertretungen entfallen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.