OLG Stuttgart - Urteil vom 23.06.2014
7 U 51/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 3 BGB; VVG § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 155/13

Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung bei Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 7 U 51/14

DRsp Nr. 2016/5970

Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung bei Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Beantwortet der Versicherungsnehmer bei Beantragung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Gesundheitsfragen dahingehend, dass er unter keinen gesundheitlichen Störungen leide, obwohl er tatsächlich, wie ihm auch bekannt ist, unter Morbus Parkinson leidet, so liegt hierin eine arglistige Täuschung des Versicherers, die diesen zur Anfechtung berechtigt. 2. Abweichend von §§ 124 Abs. 3 BGB, 22 VVG gilt die Einschränkung der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 VVG auch im Falle arglistiger Täuschung. Die Anfechtung kann daher innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vertragsschluss erklärt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2014 (Aktenzeichen 22 O 155/13)

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.086,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.208,00 € seit 18.7.2012 sowie aus je 34,79 € seit 1.8, 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.2013 sowie aus 11.426,00 € seit 18.8.2013 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 446,13 € zu bezahlen.

3. II. III. IV. V.