OLG Köln - Urteil vom 11.07.2014
20 U 68/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 438/13

Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 20 U 68/14

DRsp Nr. 2015/18980

Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn in dem lediglich drei Seiten umfassenden Versicherungsschein der Widerspruchstext durch Fettdruck hervorgehoben und die Überschrift "Widerspruchsrecht" dazu noch unterstrichen ist. 2. In der Belehrung muss nicht erläutert werden, was unter Textform zu verstehen ist. 3. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Art. 15 der 2. Lebensversicherungsrichtlinie.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 438/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. 1. a) b) 2. 3.