OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2018
3 U 232/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; StVG § 17; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 319/14

Anforderungen an den Inhalt der BerufungsbegründungHaftungsverteilung bei Kollision der sich öffnenden Tür eines am Straßenrand abgestellten PKW mit einem mit so geringem Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 232/16

DRsp Nr. 2018/15231

Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung Haftungsverteilung bei Kollision der sich öffnenden Tür eines am Straßenrand abgestellten PKW mit einem mit so geringem Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeug

1. Für die fristgerechte Berufungsbegründung ist es nicht ausreichend, sich auf die bloße Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung zu beschränken.2. Zur Mitververursachungsquote nach § 17 StVG bei einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Einsteigen in ein Kraftfahrzeug (hier 50%)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-20 O 319/14 - wird hinsichtlich des Antrags zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 8.773,09 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; StVG § 17; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129ff. d.A.) verwiesen.

1. 2. 1. 2.