OLG Dresden - Beschluss vom 10.11.2023
4 U 906/23
Normen:
BGB § 630e Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2498/19

Anforderungen an den Inhalt der medizinischen VerlaufsaufklärungErforderlichkeit der Aufklärung über einzelne Schritte einer Operation und die Größe der vorgesehenen ProtheseZulässigkeit der Einwilligung des Patienten noch am Operationstag

OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 906/23

DRsp Nr. 2023/16122

Anforderungen an den Inhalt der medizinischen Verlaufsaufklärung Erforderlichkeit der Aufklärung über einzelne Schritte einer Operation und die Größe der vorgesehenen Prothese Zulässigkeit der Einwilligung des Patienten noch am Operationstag

1. Auch die medizinische Verlaufsaufklärung muss nur "im Großen und Ganzen" erfolgen. Die Darlegung einzelner Schritte einer Operation zählt hierzu regelmäßig ebenso wenig wie die Größe einer vorgesehenen Prothese. 2. Bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Patient zu einer Einwilligung gedrängt wurde und infolgedessen innerlich nicht mehr frei entscheiden konnte, kann auch eine Einwilligung noch am Operationstag rechtzeitig sein.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 60.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630e Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: