OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2018
3 U 56/17
Normen:
VVG § 192; MB/KK 2009 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 63/15

Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer HeilbehandlungVoraussetzungen der Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 56/17

DRsp Nr. 2018/15705

Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung Voraussetzungen der Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge

1. Der behandelnde Arzt ist als Zeuge kein geeignetes Beweismittel für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK.2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der behandelnde Arzt in den von ihm festgestellten Befunden als Zeuge zu vernehmen ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 01.02.2017 (1 O 63/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

VVG § 192; MB/KK 2009 § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung in Anspruch.

1. 2. 3.