OLG Köln - Urteil vom 10.05.2005
9 U 142/04
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 141; AKB § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 198/03

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung eines Kraftfahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 U 142/04

DRsp Nr. 2009/18068

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung eines Kraftfahrzeugs

Wenn die Angaben des Versicherungsnehmers und die Aussage des von ihm benannten Zeugen zu der Zeit des Abstellens des entwendeten Kraftfahrzeugs erheblich voneinander abweichen, ein weiterer Zeuge nicht zu vernehmen ist, weil das Abstellen und Nichtwiederauffinden zu einer ganz bestimmten Zeit nicht in sein Wissen gestellt ist, sondern nur bezogen auf längere Zeiträume, und wenn die Anhörung des Versicherungsnehmers selbst wegen dessen früherer falscher eidesstattlicher Versicherung zum Eigentum an dem Kraftfahrzeug und deshalb wegen seiner fehlenden Glaubwürdigkeit nicht in Betracht kommt, hat der Versicherungsnehmer den Beweis des äußeren Bildes der behaupteten Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs nicht erbracht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 198/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 141; AKB § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.