1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.:
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und b e s c h l o s s e n:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.100,00 Euro festgesetzt.
I.
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