OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2010
I-1 U 188/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.09.2009

Anforderungen an den Nachweis des Anfallens der Umsatzsteuer i.S. von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen I-1 U 188/09

DRsp Nr. 2010/12155

Anforderungen an den Nachweis des Anfallens der Umsatzsteuer i.S. von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB

Auch wenn ein Fahrzeug repariert worden ist, ist die Umsatzsteuer nur dann (anteilig) zu ersetzen, wenn und soweit sie angefallen ist. Dies ist durch Vorlage von Rechnungen und nicht nur durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung der Reparatur nachzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. September 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.529,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 176,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.