OLG Naumburg - Beschluss vom 24.03.2010
1 U 124/09
Normen:
ZPO § 286; StVO § 10; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 403/09

Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs bei Sturz eines Radfahrers ohne Kollision mit einem aus einem Grundstück herausfahrenden PKW

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 1 U 124/09

DRsp Nr. 2010/9698

Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs bei Sturz eines Radfahrers ohne Kollision mit einem aus einem Grundstück herausfahrenden PKW

Fährt ein PKW aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg überqueren müsste und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang herleiten. Der rein zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Ereignisse erlaubt auch keinen Anscheinsbeweis anzunehmen. Deshalb kann offen bleiben, ob bei Unfällen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen § 10 StVO ein solcher immer nur dann angenommen werden kann, wenn es auch zu einem Zusammenstoß gekommen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (5 O 403/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286; StVO § 10; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe: