Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 30.04.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.443,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.781,46 € seit dem 11.02.2006 und aus 662 € seit dem 24.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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