SchlHOLG - Urteil vom 24.06.2010
7 U 102/09
Normen:
StVG § 18; PflVersG (a.F.) § 3; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 176
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 65/06

Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation

SchlHOLG, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 7 U 102/09

DRsp Nr. 2010/15798

Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation

1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unfallgeschehen manipuliert ist, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ein manipuliertes Geschehen sprechender Tatsachen und Indizien. 2. Dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen Schädiger und vermeintlich Geschädigtem nicht führen kann, steht der Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen.

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 25. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 18; PflVersG (a.F.) § 3; ZPO § 286;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem vermeintlichen Unfall vom 13.05.2006 in A. in Anspruch.