OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2014
20 U 66/14
Normen:
VVG § 81 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 39/10

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 20 U 66/14

DRsp Nr. 2015/9629

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

Das Gericht kann aus einer ungewöhnlichen Häufung für Unfallmanipulationen typischer Umstände die Überzeugung herleiten, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Dies folgt vorliegend daraus, dass - der Geschädigte gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten nicht offenbart hat, dass er mit dem Unfallgegner bekannt ist; - das in der Unfallmeldung des Geschädigten gegenüber seiner Kfz-Versicherung beschriebene Schadensbild nicht mit der bei der Polizei verbliebenen Unfallmitteilung übereinstimmt; - dass es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten um ein hochwertiges, fremdfinanziertes Fahrzeug mit Vorschäden handelt; - der Geschädigte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen aufgrund weiterer Vorgänge wie angeblicher Verkehrsunfälle und Kfz-Einbruchsdiebstähle gegenüber Versicherungen Leistungen beansprucht hat; - sich das Geschehen zur Nachtzeit an einem Ort zugetragen hat, an dem mit unbeteiligten Beobachtern nicht zu rechnen war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe