BGH - Urteil vom 26.04.2016
VI ZR 467/15
Normen:
BGB § 241; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 223/14
OLG Koblenz, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1468/14

Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung; Schadensentstehung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn (hier: Bewässern des Gartens); Künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen VI ZR 467/15

DRsp Nr. 2018/2919

Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung; Schadensentstehung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn (hier: Bewässern des Gartens); Künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion

Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers, dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.