BGH vom 21.03.1995
VI ZB 5/95
Normen:
ZPO §§ 233, 234 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1996, 88
CR 1996, 32
VersR 1995, 933

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, vom 21.03.1995 - Aktenzeichen VI ZB 5/95

DRsp Nr. 1996/3824

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier: Berufungseinlegung) durch Telefax gilt, daß die Pflicht des Anwalts zur Ausgangskontrolle erst dann endet, wenn feststeht, daß der betreffende Schriftsatz dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist. Das kann dadurch sichergestellt werden, daß der Absender sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken läßt, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergibt.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 234 ;

I. Durch Urteil vom 17. November 1994, zugestellt am 23. November 1994, hat das Landgericht die Beklagte zur Schadensersatzleistung an die Klägerin verurteilt und die Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt. Die von der Beklagten durch Telefax eingelegte Berufung ist am 27. Dezember 1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit weiterem Telefax vom 28. Dezember 1994, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.