I. Durch Urteil vom 17. November 1994, zugestellt am 23. November 1994, hat das Landgericht die Beklagte zur Schadensersatzleistung an die Klägerin verurteilt und die Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt. Die von der Beklagten durch Telefax eingelegte Berufung ist am 27. Dezember 1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit weiterem Telefax vom 28. Dezember 1994, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
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