BGH vom 09.02.1995
V ZB 26/94
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1073

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, vom 09.02.1995 - Aktenzeichen V ZB 26/94

DRsp Nr. 1996/3836

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Die Pflicht des Anwalts zur Ausgangskontrolle endet bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Dieser Verpflichtung kommt der Anwalt nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken lassen müssen.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;