OLG Dresden - Beschluss vom 07.04.2020
1 OLG 23 Ss 216/20
Normen:
StGB § 222; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 46 Abs. 1; StPO § 267;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 143 Js 52107/18

Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 23 Ss 216/20

DRsp Nr. 2021/12580

Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention

Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch die Generalprävention. Dann bedarf es aber auch der Feststellung, dass derartige Straftaten - hier das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen - zugenommen haben.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 222; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 46 Abs. 1; StPO § 267;

Gründe:

I.