OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2023
20 U 315/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;

Anforderungen an die Begründung einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungMitteilung der die Prämienanpassung auslösenden Rechnungsgrundlage und des maßgeblichen SchwellenwertsBeginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung aufgrund einer unwirksamen Beitragsanpassung geleisteter Prämienanteile

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 20 U 315/22

DRsp Nr. 2023/12260

Anforderungen an die Begründung einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Mitteilung der die Prämienanpassung auslösenden Rechnungsgrundlage und des maßgeblichen Schwellenwerts Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung aufgrund einer unwirksamen Beitragsanpassung geleisteter Prämienanteile

1. Zur Begründung einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer gemäß § 203 Abs. 5 VVG erhalten, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage mitzuteilen, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, sowie den Schwellenwert, dessen Überschreitung die Neukalkulation ausgelöst hat. Die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwert oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage braucht nicht mitgeteilt zu werden. Dem wird genügt, wenn der Versicherer mitteilt, dass die mit der Entwicklung der medizinischen Versorgung verbundenen höheren Kosten zu der Anpassung geführt haben bzw. dass der Versicherer die erforderlichen mit den zuletzt kalkuliertem Kosten verglichen habe und dass aufgrund veränderter Inanspruchnahme der Schwellenwert überschritten worden sei. 2. Der formelle Mangel einer Begründung kann im weiteren Verlauf durch Nachholung dieser Angaben mit Wirkung ex nunc geheilt werden, was auch in einem gerichtlichen Schriftsatz geschehen kann.