Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für die Beklagte) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Anpassungen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren:
Datum | Tarif | ausl. Faktor | Betrag |
01.01.2016 | M. | 0,422 | 40,00 € |
01.01.2018 | M. | 1,170 | 60,00 € |
01.01.2019 | Y. | 1,186 | 45,00 € |
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