OLG Hamm - Urteil vom 17.03.2023
20 U 327/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2023, 810
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 198/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 20 U 327/22

DRsp Nr. 2023/11543

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

Ein privater Krankenversicherer genügt seiner Pflicht zur Begründung einer Prämienerhöhung, wenn er die Berechnungsgrundlage angibt, die die Prämienanpassungen ausgelöst hat und darauf hinweist, dass der Schwellenwert überschritten ist. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Ein bloßer Hinweis auf die immer höhere Lebenserwartung reicht nicht aus, um eine Veränderung der Berechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ herauszustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Prämienerhöhung mit der Pflegereform begründet worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 198/21) wird betreffend den Berufungsantrag zu 1) b), den Berufungsantrag zu 3) a), soweit die mitversicherte Person X. I. betreffend, und betreffend den Berufungsantrag zu 3) b) als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung des Klägers im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) - - 2) 3) 4)