OLG Dresden - Beschluss vom 09.03.2023
4 U 2496/22
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2023, 802
r+s 2023, 980
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2901/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten KrankenversicherungVoraussetzungen der Zulassung der Revision

OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 2496/22

DRsp Nr. 2023/4969

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung Voraussetzungen der Zulassung der Revision

Eine Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordert und einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entgegensteht, fordert die Abweichung zu dem von einem anderen Obergericht aufgestellten Rechtssatz. Bei einer unterschiedlichen Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht liegt sie hingegen nicht vor; hierzu zählt auch die Frage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt. (Festhaltung Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 U 405/22 -, juris)

Ein privater Krankenversicherer genügt den Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG, wenn er mitteilt, dass die Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwerts die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dass ein anderes Oberlandesgericht vergleichbare Schreiben und Begleitinformationen desselben Versicherers abweichend auslegt, gebietet nicht die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, da sich hierbei nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage handelt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.