OLG Köln - Beschluss vom 27.02.2020
20 U 10/20
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 234/19

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags nach dem sog. Antragsmodell

OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 10/20

DRsp Nr. 2023/12037

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags nach dem sog. Antragsmodell

1. Den Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags nach dem sog. Antragsmodell ist genügt, wenn er darauf hingewiesen wird, dass er innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann. Dabei ist es unschädlich, dass der Erhalt des Versicherungsscheins zeitlich nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages liegen kann, da in diesem Fall nur der Beginn der Rücktrittsfrist nach hinten hinausgeschoben, die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers also verbessert würde. 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung ist genügt, wenn diese unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in fettgedruckter Schrift gehalten ist. 3. Bei einer Rentenversicherung ist der Versicherer nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen.