OLG Dresden - Urteil vom 30.06.2023
3 U 428/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2285/21

Anforderungen an die Benennung der Rechnungsgrundlagen für eine Prämienanpassung in der privaten KrankenversicherungRechtsfolgen der Benennung nicht relevanter Rechnungsgrundlagen

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 428/23

DRsp Nr. 2023/10684

Anforderungen an die Benennung der Rechnungsgrundlagen für eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung Rechtsfolgen der Benennung nicht relevanter Rechnungsgrundlagen

Die Benennung beider Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten - als ausschlaggebend für die Einleitung der Prämienanpassung kann nur dann für eine rechtmäßige Neufestsetzung von Versicherungsprämien hinreichend sein, wenn auch tatsächlich bei beiden Rechtsgrundlagen die Veränderung auslösend war für die Überprüfung der Prämienkalkulation.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, Az. 8 O 2285/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und unter Berücksichtigung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren:

a) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €,

b) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 €

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.