OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2018
12 U 1/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 204; BGB § 209; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 314;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/00

Anforderungen an die BerufungsbegründungVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Automobilzulieferers wegen unzureichender Einbeziehung in Anfrageprozesse von potentiellen Auftraggebern

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 12 U 1/16

DRsp Nr. 2018/16223

Anforderungen an die Berufungsbegründung Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Automobilzulieferers wegen unzureichender Einbeziehung in Anfrageprozesse von potentiellen Auftraggebern

Mit dem alleinigen Verweis auf das Absinken des Anfragevolumens seitens eines Automobilherstellers ist ein Anspruch eines Zulieferers wegen Verstoßes gegen die Vertragspflicht zur Einbindung in Anfrageprozesse nicht hinreichend dargetan.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsverfahren zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 204; BGB § 209; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 314;

Gründe

I.