OLG Bamberg - Beschluss vom 12.08.2008
3 Ss OWi 896/08
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 155
FamRZ 2009, 155
VRA 2009, 49
VRR 2009, 68

Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 896/08

DRsp Nr. 2009/24700

Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid

1. Die der strafprozessualen Anklageschrift und dem Strafbefehl nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides erkennen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. 2. Der Umfang der gebotenen Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (Anschluss an BGHSt 23, 336/338 ff.).