OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2005
20 U 242/04
Normen:
AKB § 12 (1) I b) Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 70
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7/03

Anforderungen an die Beweisführung zum Diebstahl eines Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 20 U 242/04

DRsp Nr. 2006/2803

Anforderungen an die Beweisführung zum Diebstahl eines Pkw

Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - dieses sogenannte äußere Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar, den der Versicherungsnehmer im Bestreitensfall allerdings voll zu beweisen hat. Daß das Fahrzeug 'gegen den Willen' des Versicherungsnehmers nicht wieder aufgefunden wurde, ist eine innere Tatsache, auf deren Vorhandensein aus den äußeren Tatsachen geschlossen werden kann.

Normenkette:

AKB § 12 (1) I b) Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten für einen PKW MercedesBenz E 320 CDI T (amtl. Kennzeichen ## - ## ##) genommenen Teilkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, der geleaste PKW sei in Polen gestohlen worden.

Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs ist die Firma S GmbH; Leasingnehmer, Halter und Nutzer des Fahrzeugs ist der Sohn des Klägers, der Zeuge M.

Am 09.04.2002 gegen 3.00 Uhr erstattete der Zeuge P bei der Polizei in N in Polen eine Diebstahlsanzeige bezüglich des versicherten Fahrzeugs und gab an, er habe am 09.04.2002 zwischen ca. 0.30 bis 1.00 Uhr den PKW auf dem Parkplatz des Lokals "T" verschlossen abgestellt; während der ca. 40 bis 50 Minuten, die er sich in dem Lokal aufgehalten habe, sei das Fahrzeug gestohlen worden.