OLG Dresden - Beschluss vom 26.06.2020
OLG 24 Ss 418/20 (B)
Normen:
StVO § 37 Abs. 1 S. 1; StPO § 244 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 506 Js 15600/19

Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Nachweis eines Rotlichtverstoßes mittels des Meßverfahrens Traffi-Phot III

OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen OLG 24 Ss 418/20 (B)

DRsp Nr. 2021/12592

Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Nachweis eines Rotlichtverstoßes mittels des Meßverfahrens Traffi-Phot III

Geht das Gericht davon aus, dass ein an sich als standardisiert anzusehendes Messverfahren nicht dem Standard entspricht, etwa weil der Abstand nebeneinander liegender Induktionsschleifen nicht den Vorgaben entspricht, so hat es ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob und ggfls. wie die Unterschreitung des Mindestabstands sich auf die Messung auswirkt. Will das Gericht die Beweisfrage aufgrund eigener Sachkunde beantworten, etwa aufgrund von Kenntnissen aus Gutachten in anderen gerichtlichen Verfahren, so müssen die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, woraus sich die Sachkenntnis des Gerichts ergeben soll.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 05. September 2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 1 S. 1; StPO § 244 Abs. 2;

Gründe:

I.