Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Ergänzend zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:
Der Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 genügt den Anforderungen, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG an die Abgrenzungs- und Informationsfunktion zu stellen sind. Der objektive Erklärungswert der abgekürzten Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100“ ist dahingehend eindeutig, dass Tatort die Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, war. Dass dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt, wird ohnehin zusätzlich im weiteren Text mitgeteilt.
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