OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.02.2010
III-3 RBs 29/10
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3;

Anforderungen an die Bezeichnung des Tatorts im Bußgeldbescheid

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III-3 RBs 29/10

DRsp Nr. 2010/13002

Anforderungen an die Bezeichnung des Tatorts im Bußgeldbescheid

Eine abgekürzte Tatortbezeichnung hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn genügt noch den Anforderungen an die Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheides, auch wenn eine Auflösung der Kurzbezeichnung wünschenswert wäre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:

Der Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 genügt den Anforderungen, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG an die Abgrenzungs- und Informationsfunktion zu stellen sind. Der objektive Erklärungswert der abgekürzten Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100“ ist dahingehend eindeutig, dass Tatort die Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, war. Dass dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt, wird ohnehin zusätzlich im weiteren Text mitgeteilt.