1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25.06.2010 wird gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 17.02.2010 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen.
Der Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg, mit welchem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Cloppenburg vom 17.02.2010 verworfen worden ist.
Der Antrag des Betroffenen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist als unzulässig verworfen worden.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, mit welcher er rügt, dass der Verhandlungstermin trotz entsprechenden Antrages nicht verlegt worden sei.
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