OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.08.2010
2 SsRs 170/10
Normen:
OWIG § 74 Abs. 2; OWiG § 79;
Fundstellen:
NZV 2011, 96
VRS 120, 32
VerkMitt 2011, Nr. 3
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 25.06.2010
AG Cloppenburg, vom 17.02.2010

Anforderungen an die Darlegung der Behandlung von Terminsverlegungsanträgen im Verwerfungsurteil

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 2 SsRs 170/10

DRsp Nr. 2010/15839

Anforderungen an die Darlegung der Behandlung von Terminsverlegungsanträgen im Verwerfungsurteil

Anforderungen an ein Verwerfungsurteil nach Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25.06.2010 wird gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 17.02.2010 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen.

Normenkette:

OWIG § 74 Abs. 2; OWiG § 79;

Gründe:

Der Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg, mit welchem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Cloppenburg vom 17.02.2010 verworfen worden ist.

Der Antrag des Betroffenen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist als unzulässig verworfen worden.

Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, mit welcher er rügt, dass der Verhandlungstermin trotz entsprechenden Antrages nicht verlegt worden sei.