OLG Köln - Beschluss vom 18.08.2005
81 Ss-OWi 31/05
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 699
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 48 OWi 738/04

Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer Begutachtung im Urteil

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 81 Ss-OWi 31/05

DRsp Nr. 2006/7569

Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer Begutachtung im Urteil

1. Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel dessen Ausführungen in einer zumindest gedrängten zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.2. Bei einer Verurteilung wegen Rauschmittelkonsum im Strassenverkehr hat das Gericht sich an den von der Grenzwertkommission am 20.11.2002 beschlossenen sog. analytischen Grenzwerten zu orientieren.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe: