OLG Köln - Urteil vom 11.04.2014
20 U 57/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 210/11

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 20 U 57/12

DRsp Nr. 2015/19828

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. An einer drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell fehlt es, wenn die Belehrung im Konvulut der mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen nicht besonders hervorgehoben wird; es muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung auch zur Kenntnis nimmt, wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dem ist nicht genügt, wenn sie lediglich durch Fettdruck hervorgehoben ist, wenn sich in den weiteren mit übersandten Unterlagen weitere fettgedruckte Stellen befinden. 2. Auch bei einer nicht den Anforderungen entsprechenden Widerspruchsbelehrung erlischt das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 3. Die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH - C 209/12 - 19.12.2013) führt nicht per se zu dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. 4. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. scheitert an dem eindeutigen Wortlaut der Norm. 5. Das sog. Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG ist europarechtskonform.

Tenor