Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2022 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.
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