BGH vom 17.01.1995
X ZR 82/93
Normen:
BGB §§ 276, 631 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 723

Anforderungen an die Entkräftung eines Anscheinsbeweises; Beweisbedürftigkeit streitiger Tatsachen

BGH, vom 17.01.1995 - Aktenzeichen X ZR 82/93

DRsp Nr. 1996/3733

Anforderungen an die Entkräftung eines Anscheinsbeweises; Beweisbedürftigkeit streitiger Tatsachen

1. Zur Entkräftung eines Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Der Inanspruchgenommene muß vielmehr dartun, daß die andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt. 2. Streitige Tatsachen, aus denen die Ernsthaftigkeit der anderen Verursachungsmöglichkeit hergeleitet wird, bedürfen des vollen Beweises.

Normenkette:

BGB §§ 276, 631 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Haftpflichtversicherer des Zweckverbandes A, nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Versicherungsschadens aus abgetretenem Recht in Anspruch.