OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.04.2019
2 Rv 4 Ss 105/19
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 579
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Js 7904/17

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 2 Rv 4 Ss 105/19

DRsp Nr. 2019/6974

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr.

1. Die Annahme vorsätzlicher Begehung einer Trunkenheitsfahrt kann nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen und erst drei Tage vor der in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt wieder erteilt worden ist. Vielmehr setzt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. 2. Dass der Angeklagte bei der Entnahme einer Blutprobe "nicht merkbar" unter Alkoholeinfluss stand, lässt es nicht gänzlich fernliegend erscheinen, dass auch für ihn selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar bar.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 12. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

2.