OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2010
2 Ss-OWi 577/09
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 216
NJW-Spezial 2010, 235
NStZ-RR 2010, 217
VRR 2010, 151
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Js 54432/09

Anforderungen an die Feststellungen bei Freispruch vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 577/09

DRsp Nr. 2010/6364

Anforderungen an die Feststellungen bei Freispruch vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung im PoliScan Speed-Messverfahren steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen. 2. Spricht das Amtsgericht den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei, so hat es Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung und deren Auswertung zu treffen sowie sich mit einem Sachverständigengutachten auseinander zu setzen, das für den gegebenen Fall keine Hinweise auf eine Fehlmessung zu erkennen vermag.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 2. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dillenburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe: