Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.02.2014, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung der geleisteten Prämien.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II (Bl. 72/84 d.A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
1. 2. a. b. c. d. e.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|