OLG München - Urteil vom 27.06.2014
25 U 1044/14
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5150/13

Anforderungen an die Form der Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein

OLG München, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 25 U 1044/14

DRsp Nr. 2014/10870

Anforderungen an die Form der Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein

Eine Widerrufsbelehrung unten auf Seite 1 des Versicherungsscheins, die fettgedruckt und durch eine Randüberschrift hervorgehoben ist und dadurch direkt ins Auge springt, ist drucktechnisch in hinreichend deutlicher Form erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.02.2014, Az. 10 O 5150/13 Ver, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung der geleisteten Prämien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II (Bl. 72/84 d.A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

1. 2. a. b. c. d. e.